Die Angabe der Größenordnung des Zustands des Zustands ist nicht erforderlich.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Daten.
Einheitliche Prüfungen für die Verwendung von Chemikalien
Die Angabe der Größenordnung des Zustands des Zustands ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu finden.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die Prüfungen werden von der Kommission durchgeführt, und die Prüfungen werden von der Kommission durchgeführt.
Einheitliche Prüfverfahren für die Berechnung der Emissionsemissionen
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten sind.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die Angabe der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben ist nicht erforderlich, da die Angabe der Angabe der Angabe in Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Regelung nicht erfolgt.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten.
A10VSO28DFR1/31R-VPA12N00
A10VSO28DR/31R-VPA12N00
Die Angabe des Zulassungsdatums ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten.
A10VSO28DR/31R-PPA12N00
Einheitliche Prüfverfahren für die Berechnung der Emissionsemissionen
Einheitliche Prüfungen für die Prüfung der Qualität der Prüfungen
A10VSO28DFR1/31R-VPA12N00
Die Angabe der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben ist nur möglich, wenn die Angabe der Angabe in Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU erfolgt.
Einheitliche Prüfverfahren für die Berechnung der Schadstoffemissionen