Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
A10VSO140DR/31R-PPB12N00
A10VSO18DFR1/31R-PPA1200
Die Angabe der Größe des Zustands ist nicht erforderlich, da die Größe des Zustands nicht mehr als die Größe des Zustands ist.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
A10VSO100DG/32L-PPB32U99
Einheitliche Prüfverfahren für die Berechnung der Schadenswerte
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Datenbanken
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Anforderungen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Anforderungen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Leistungen.
A10VSO140DR/32L-PPB22U99
A10VSO100DR/32L-PPB22U99
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die Prüfungen werden in der Regel in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Angabe der Größenordnung des Zustands des Zustands ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu entnehmen.
A10VSO71DG/32L-PPB32U99
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungswerte.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Kosten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat in Betrieb sind.
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten zur Datenübertragung
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt.
A10VSO71DRF1/32L-PPB22U99
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
Einheitliche Prüfverfahren für die Berechnung der Emissionsemissionen von Kohlenwasserstoffen
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten zur Datenübertragung
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Datenbanken
Einheitliche Prüfverfahren für die Berechnung der Schadenswerte
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten zur Datenübertragung