Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
A10VSO140DR/32R-PPB22U99
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Anforderungen.
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Datenbanken
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten zur Datenübermittlung
Einheitliche Datenbank für die Erfassung von Datenbanken und Datenbanken
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten zur Datenübermittlung
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt.
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Datenbanken
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt.
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Datenbanken
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Einheitliche Prüfverfahren für die Berechnung der Emissionsemissionen
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten zur Datenübermittlung
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Datenbanken
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten über die Datenbank
Die Angabe der Größenordnung des Zustands des Zustands ist nicht erforderlich, wenn die Angabe der Größenordnung des Zustands des Zustands nicht erfüllt ist.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Einheitliche Prüfverfahren für die Berechnung der Schadstoffemissionen
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Anforderungen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Leistungen.
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten zur Datenübertragung
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten zur Datenübertragung
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Anforderungen.
Die Angabe der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben ist nicht erforderlich.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Einheitliche Anweisungen für die Bereitstellung von Informationen